Integration
"Das Land Sachsen verpflichtet sich zur Integration behinderter Menschen in die Gemeinschaft und auf die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hinzuwirken" Sächsisches Integrationsgesetz (Artikel 7 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen)
Was beinhaltet das Gesetz
- Beseitigung und Verhinderung von Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen
- gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft
- Gewährleistung einer selbstbestimmten Lebensführung
- Benachteiligungsverbot für Behörden und öffentliche Dienststellen
- Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen
- Barrierefreie Gestaltung von Informationen und Zugängen
Was bedeutet das im Hort
- gemeinsames Gespräch und Ermittlung des Betreuungsbedarfs und Betreuungsumfangs
- Antragverfahren in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Sozialamt
- Zusammenarbeit mit den Betreuungspartnern (z.B. Schule, Kindertagesstätte u.a.)